Gemeinde Langebach:

Widerspruch einlegen

Wenn Sie mit einem Bescheid der Gemeinde nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs gegen Bescheide der Gemeinde Langenbach kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

1. Schriftlich

  • Der Widerspruch kann in schriftlicher Form persönlich abgegegeben werden oder per Post an die Gemeinde Langenbach gesendet werden.

2. Zur Niederschrift

  • Sie können den Widerspruch persönlich bei der Gemeinde Langenbach zur Niederschrift geben. Das bedeutet, dass Sie Ihren Widerspruch mündlich vortragen und dieser von einem Mitarbeitenden der Gemeinde schriftlich festgehalten wird.

3. Per Fax

  • Ein Widerspruch kann auch per Fax eingereicht werden. Hierbei ist es ebenfalls wichtig, dass der Widerspruch unterschrieben ist.

4. Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur

  • Dabei muss der Widerspruch – versendet als E-Mail – die gleiche rechtliche Verbindlichkeit besitzen, wie ein schriftliches Dokument. Dies wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturengesetzes (SigG) erreicht.

    Der Widerspruch muss also innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden. Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail, etc.) versendet werden, erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!

    Widersprüche können an folgende E-Mail Adresse gesandt werden: info(at)gemeinde-langenbach.de-mail.de